Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines und Vertragsschluss
1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge für die Nutzung von RevOS und die damit von uns im Zusammenhang angebotenen Dienste und Produkte. Unser Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, juristischen Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Einen Vertragsschluss mit Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB lehnen wir ab. Wenn wir darüber getäuscht wurden, dass unser Vertragspartner Verbraucher ist, behalten wir uns die fristlose Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund vor.
2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei unserer Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich zugestimmt. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichenden oder zusätzlichen Bedingungen des Kunden die Leistung vorbehaltlos ausführen.
3. Die Darstellung unserer Angebote stellt kein rechtlich bindendes Angebot dar. Wenn der Kunde eine Bestellung aufgibt, unterbreitet er uns vielmehr das Angebot zum Abschluss eines entsprechenden Vertrages. Der Kunde ist an sein Angebot für die Dauer von zwei Arbeitstagen an unserem Sitz gebunden. Innerhalb dieser Zeitspanne können wir die Annahme oder Ablehnung des Angebotes erklären. Die Annahme erfolgt durch erfolgreiche Durchführung des Zahlungsvorganges des Kunden, Bestätigung des Vertragsschlusses in Textform durch uns oder Bereitstellung des Dienstes erfolgt. Eine von uns automatisiert versandte Email, die den Eingang der Bestellung bestätigt, ist keine Annahme des Angebotes des Kunden auf Abschluss eines Vertrages.
4. Der Kunde hat bei seiner Registrierung wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu machen. Änderungen an den Angaben sind vom Kunden unverzüglich im Kundenbereich vorzunehmen. Er hat keinen Anspruch darauf, dass Rechnungen, die aufgrund unterbliebener Aktualisierung der Daten nicht korrekt ausgestellt wurden, korrigiert werden.
5. Als Beschaffenheit von RevOS gelten nur die Angaben als vereinbart, die wir bei Vertragsschluss gemacht haben. Davon abweichende öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen keine vertragliche Beschaffenheitsangabe dar.
2. Bereitstellung und Verfügbarkeit von RevOS
1. Wir stellen nach Abschluss des Vertrages dem Kunden RevOS zur Nutzung über das Internet nach den Bestimmungen dieses Vertrages zur Verfügung.
2. Die Nutzung von RevOS für kritische Infrastrukturen im Sinne des § 2 Abs. 10 Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik sowie für Angebote im Sinne der Art. 5 oder 6 AI Act bedarf einer gesonderten Vereinbarung mit uns, deren Abschluss wir ohne Nennung von Gründen ablehnen können.
3. Wir schulden eine Verfügbarkeit von RevOS am Übergabepunkt (Schnittstelle zum Internet in dem Rechenzentrum, in dem RevOS von uns betrieben wird) von 99 % je Vertragsmonat.
4. Unter Verfügbarkeit verstehen die Parteien die Möglichkeit der vertragsgemäßen Nutzung von RevOS am Übergabepunkt.
5. RevOS ist auch verfügbar bei:
- geplanter Nichtverfügbarkeit Montag bis Freitag zwischen 20 und 6 Uhr sowie an Wochenenden und bundeseinheitlichen Feiertagen, sofern wir diese mindestens mit einer Frist von einer Woche ankündigen;
- bei Nichtverfügbarkeit zur Behebung von Fehlern, die einem sicheren Betrieb von RevOS nach den Vorgaben der DSGVO entgegenstehen oder sonst die IT-Sicherheit mehr als unwesentlich gefährden, sofern wir diese mit einer Frist von mindestens 4 Stunden ankündigen und die Nichtverfügbarkeit eine Dauer von 24 Stunden nicht übersteigt.
6. Die Information des Kunden nach Absatz 5 erfolgt per Email an die in seinem Kundenkonto hinterlegte Email-Adresse.
3. Nutzung von RevOS
1. Der Kunde erhält an RevOS einfache, nicht unterlizenzierbare und nicht übertragbare, auf die Laufzeit dieses Vertrages beschränkte Rechte zur vertragsgemäßen Nutzung gemäß dem jeweils vereinbarten Umfang (z.B. Anzahl der Modelle, Anzahl der User, Speicherplatz, Anzahl von Objekten). Er darf im Rahmen der erworbenen Nutzungsmöglichkeit nur solchen Nutzern RevOS zur Nutzung überlassen, die dem Kunden zugehörig sind (z.B. Angestellte, Organe). Eine Überlassung der Nutzungsmöglichkeit an Dritte, auch verbundene Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG, ist nicht gestattet, sofern es nicht mit uns vereinbart wurde.
2. Jede Partei trifft übliche und angemessene Vorkehrungen, um Benutzerkennungen und Passwörter der Nutzer vor einer Kenntnisnahme unbefugter Dritter zu schützen. Die Parteien informieren sich wechselseitig, wenn sie den Verdacht haben sollten, dass Benutzerkennungen und/oder Passwörter nicht berechtigten Dritten bekannt geworden sein könnten. Die Nutzerkonten sind in diesem Fall unverzüglich durch die Partei, die dies entdeckt hat, durch Änderung der Zugangsdaten abzusichern. Der Kunde wird Zugangsdaten ehemaliger Nutzer unverzüglich löschen oder ändern.
3. Der Kunde darf RevOS nicht unter Verletzung der Rechte Dritter oder zu rechtswidrigen Zwecken verwenden. Er wird insbesondere jegliche Nutzung unterlassen, die dazu führen könnte, dass uns eine Verletzung geltender Gesetze oder von Rechten Dritter vorgeworfen werden kann. Er wird uns widrigenfalls von allen entsprechenden Ansprüchen Dritter unter Einbeziehung angemessener Kosten der rechtlichen Prüfung und Vertretung freihalten. Falls entsprechende Ansprüche gegen uns erhoben werden sollten, werden wir den Kunden unverzüglich informieren. Der Kunde ist berechtigt, auf seine Kosten an der Abwehr solcher Ansprüche mitzuwirken.
4. Verletzt der Kunde die Regelungen des Absatz 3, können wir im erforderlichen Umfang seinen Zugriff bzw. den seiner Nutzer auf RevOS bzw. die entsprechenden Daten sperren, wenn die Verletzung hierdurch nach unserem billigen Ermessen abgestellt oder gemindert werden kann. Sofern es uns zumutbar ist, werden wir den Kunden unter Setzung einer angemessenen Frist über die Verletzung des Absatz 3 informieren und zur Beseitigung der Verletzung aufzufordern. Die Aufforderung bzw. die Information über eine erfolgte Maßnahme erfolgt per Email an die im Kundenkonto hinterlegte Email-Adresse. Statt der Sperrung kann auch eine Löschung von Daten erfolgen, wenn wir hierzu verpflichtet, eine Sperrung zum Abstellen der Verletzung nicht ausreichend und der mit dem Kunden abgeschlossene Auftragsverarbeitungsvertrag nicht verletzt werden sollte.
5. Verletzt der Kunde trotz entsprechender Abmahnung weiterhin oder wiederholt die Regelungen des Absatz 3, so können wir den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist außerordentlich kündigen. Zu einer außerordentlichen Kündigung sind wir auch dann berechtigt, wenn ein einmaliger Verstoß gegen Absatz 3 so schwerwiegend war, dass uns eine weitere Zusammenarbeit mit dem Kunden nicht zugemutet werden kann.
4. KI-Funktionen
1. RevOS bietet Funktionen, die als künstliche Intelligenz oder Machine Learning („KI“) bezeichnet werden. Dem Kunden ist bekannt, dass nach dem aktuellen Stand der Technik KI-Systeme nicht zu 100 % fehlerfrei arbeiten und nicht stets das erwartete Ergebnis ausgeben. Dies gilt insbesondere für das sog. Halluzinieren von KI-Systemen.
2. Es ist nicht gestattet:
- den Output von KI-Systemen für das Training und die Entwicklung anderer KI-Systeme zu verwenden, sofern und soweit diese nicht allein für interne Zwecke des Kunden verwendet werden sollen. Output sind dabei alle Daten, die die Software, welche KI-Systeme nach Kenntnis des Kunden nutzt, dem Kunden als Ergebnis seiner Nutzung zur Verfügung stellt.
- KI-Systeme anders als mit den von uns zur Verfügung gestellten Funktionen oder zu vertragsfremden Zwecken zu nutzen. Dies gilt insbesondere für eine Nutzung des KI-Systems mit dem Zweck, dessen Funktionsweise nachvollziehen zu können, um andere KI-Systeme mit diesem Wissen zu erstellen bzw. trainieren oder erstellen bzw. trainieren zu lassen.
- Dem Kunden ist bewusst, dass die Nutzung von KI-Systemen dazu führen kann, dass die für den Kunden generierten Inhalte nicht vollumfänglich einzigartig sein können. Es ist daher möglich, dass anderen Nutzern der Software aufgrund der von diesen gemachten Vorgaben ähnliche Inhalte bereitgestellt werden können, ohne dass hierbei vom Kunden bereitgestellte Informationen verwendet werden. Die dem Kunden mitgeteilten Ergebnisse der Verarbeitung seiner Anforderung umfassen daher nicht ausschließlich individuell für ihn erstellte Inhalte.
3. Es ist dem Kunden ausdrücklich nicht gestattet, die von uns zur Verfügung gestellten Google Workspace APIs zur Entwicklung, Verbesserung oder zum Training von allgemeinen KI- und/oder ML-Modellen zu verwenden.
5. Übertragung von Rechten durch den Kunden
Soweit der Kunde Daten, Dokumente oder andere Inhalte in RevOS speichert oder speichern lässt oder mittels RevOS verarbeitet oder verarbeiten lässt, überträgt er an uns alle Rechte, Lizenzen und Genehmigungen, die für die Erfüllung des Vertrags erforderlich sind, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Rechte, diese Inhalte zu speichern, zu verarbeiten, zu ändern, zu reproduzieren und zu übertragen.
6. Nutzung von APIs von RevOS
Wir stellen dem Kunden für die Nutzung von RevOS eine API zur Verfügung, die über das Internet angesprochen werden kann. Für die Nutzung und den Funktionsumfang der API gelten die jeweils von uns veröffentlichten Angaben. Der Kunde ist zur Nutzung dieser API für die Zwecke und die Laufzeit dieses Vertrages berechtigt.
7. Nutzung von Drittdiensten
1. Wir ermöglichen dem Kunden nach unserem Ermessen, von uns ausgewählte Dienste Dritter mittels RevOS nutzen zu können (z.B. zum Austausch von Daten mittels Schnittstellen). Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, besteht kein Anspruch darauf, dass bestimmte Dienste Dritter und diese in einem bestimmten Umfang zur Nutzung bereitstehen.
2. Wenn wir mit dem Kunden ausdrücklich die Möglichkeit zur Nutzung eines bestimmten Drittdienstes vereinbart haben sollten, ergibt sich der Nutzungsumfang aus der Vereinbarung mit dem Kunden. Fehlt eine solche Vereinbarung, schulden wir eine Nutzungsmöglichkeit in dem Umfang, wie es zur vertragsgemäßen Nutzung von RevOS erforderlich ist. Falls es zur Änderung der von uns genutzten Schnittstelle beim Drittdienst kommen sollte, schulden wir eine Anpassung unserer Programmierung in angemessener Frist, sofern uns dies möglich und zumutbar ist.
3. Der Kunde ist dafür verantwortlich, die ggf. mit dem Anbieter des Drittdienstes erforderlichen Vereinbarungen zu treffen, um dessen Dienst mittels RevOS nutzen zu können.
8. Herausgabe von Kundendaten
Der Kunde kann mittels der von uns zur Verfügung gestellten API während der Laufzeit des Vertrages jederzeit die von ihm in RevOS gespeicherten Daten abrufen und exportieren. Dies erfolgt in dem Format, wie es unsere API gemäß deren Beschreibung ermöglicht.
9. Besondere Regelungen für Gratis- und kostenlose Testversionen
1. Soweit wir dem Kunden eine Gratis- oder kostenlose Testversion von RevOS zur Verfügung stellen, gelten die nachfolgenden Absätze, die im Fall von Widersprüchen den weiteren Regelungen dieser Geschäftsbedingungen vorgehen.
2. Gratis- oder kostenlose Testversionen werden dem Kunden wie sie stehen und liegen zu Testzwecken überlassen. Wir schulden für diese nicht, dass diese einen bestimmten Funktionsumfang umfassen und die von uns geschuldeten Leistungen während der Dauer der Nutzung stets und fehlerfrei zur Verfügung stehen. Wir schulden allein ein Bemühen, die Gratis- oder kostenlose Testversionen mit derselben Sorgfalt zu betreiben wie unsere kostenpflichtigen Angebote. Da wir für diese vom Kunden jedoch nicht bezahlt werden, können wir keine weitergehenden Verpflichtungen eingehen.
3. Jede Partei ist jederzeit berechtigt, einen entsprechenden Vertrag zu kündigen, sofern nicht mit dem Kunden eine Mindestlaufzeit vereinbart wurde.
4. Gratis- oder kostenlose Testversionen dürfen nur für solche Zwecke genutzt werden, bei denen Mängel der Leistung, das Ausbleiben unserer Leistung sowie der Verlust von Daten keinen Schaden für den Kunden oder Dritte mit sich bringt.
5. Der von uns angebotene Auftragsverarbeitungsvertrag wird für Gratis- oder kostenlose Testversionen nicht Vertragsbestandteil. Sofern der Kunde einen Auftragsverarbeitungsvertrag mit uns abgeschlossen haben sollte, findet dieser auf Gratis- oder kostenlose Testversionen keine Anwendung.
10. Entgelte und Abrechnung, Änderung vereinbarter Entgelte
1. Wir rechnen über die mit dem Kunden bei Abschluss eines Vertrages vereinbarten Entgelte für die vereinbarte Vertragslaufzeit vorträglich ab. Die dem Kunden ggf. für längerfristige Verträge gewährten Sonderpreise sind Gegenleistung für die längere Vertragslaufzeit, die der Kunde mit uns eingeht.
2. Alle von uns angegebenen Preise sind Nettopreise und verstehen sich in Euro.
3. Sofern der Kunde eine Kreditkarte als Zahlungsmittel hinterlegt hat, steht er dafür ein, dass diese auf den Vertragspartner lautet und für den Einzug der uns zustehenden Entgelte genutzt werden darf. Der Kunde hat die hinterlegte Kreditkarte rechtzeitig vor dem Ablauf ihrer Gültigkeit zu aktualisieren.
4. Kunden, für die Umsatzsteuer nach dem Reverse-Charge-Verfahren in Rechnung gestellt wird, haben uns ihre Umsatzsteuer-ID mitzuteilen, andernfalls sind wir berechtigt, deutsche Umsatzsteuer dem Kunden in Rechnung zu stellen. Der Kunde hat keinen Anspruch auf nachträgliche Korrektur entsprechender Rechnungen.
5. Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmung des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sofern uns bereits Ansprüche auf Erstattung von Kosten oder auf Zinsen zustehen, sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Wir werden den Kunden über eine von seinen Angaben abweichende Verrechnung informieren.
6. Wir sind im Fall des Zahlungsverzugs des Kunden berechtigt, einmalig je entsprechende Rechnung eine Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB zu berechnen. Die Möglichkeit der Geltendmachung von etwaigen weiteren Verzugsschäden bleibt unbenommen.
7. Rechnungen können in digitaler Form ausgestellt und per Email versandt oder auf unserer Webseite im Kundenbereich zur Verfügung gestellt werden.
8. Wir sind einmal je Vertragsjahr berechtigt, die mit dem Kunden vereinbarten Entgelte nach unserem billigen Ermessen gemäß § 315 BGB an die Entwicklung der uns aus der Erbringung der dem Kunden geschuldeten Leistungen entstehenden Kosten anzupassen. Als Kosten sind insbesondere maßgeblich unsere Kosten für technische Leistungen (insb. Rechenzentren, Cloud-Dienste, Hardware, technischer Service) und Kosten für den Betrieb unserer Leistungen (insb. Kosten unserer Lieferanten, die mittelbar für Kunden tätig werden), Kosten der Kundenbetreuung (z. B. für Support, Abrechnungs- und IT Systeme), Personal- und Dienstleistungskosten, Energiekosten sowie staatliche Gebühren, Steuern, Abgaben und sonstige staatliche Beiträge.
9. Die Entgeltanpassung kann sowohl zu einer Erhöhung als auch Reduktion der vereinbarten Entgelte führen. Eine Erhöhung ist dabei auf den Umfang der jeweiligen Steigerung unserer Kosten beschränkt und Kostenersparnisse sind bei erhöhten Entgelten an den Kunden weiterzugeben. Bei jeder Anpassung sind Kostensteigerungen als auch Kostensenkungen der Kostenkomponenten zu berücksichtigen.
10. Wir werden den Kunden die Änderung spätestens zwei Monate vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. Im Fall einer Preiserhöhung um mehr als 5 % p.a. hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung in Textform zu kündigen. Dies gilt nicht, wenn die Änderung ausschließlich auf einer Änderung von hoheitlich auferlegten Steuern, Gebühren, Abgaben und Beiträgen beruht. Der Kunde ist auf sein Kündigungsrecht hinzuweisen.
11. Laufzeit und Kündigung
1. Der Vertrag wird für die vom Kunden bei Aufgabe seiner Bestellung gewählte Vertragslaufzeit fest abgeschlossen. Er kann vor Ablauf der Festlaufzeit nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Im Übrigen ist eine Kündigung jeweils bis zum Ablauf des letzten Tags der vereinbarten Vertragslaufzeit möglich. Erfolgt keine Kündigung, verlängert sich die Festlaufzeit jeweils um den bei Vertragsschluss vereinbarten Zeitraum.
2. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Als wichtiger Grund gelten insbesondere die folgenden Gründe, wenn sie für die andere Partei vorliegen:
- die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch die andere Partei, wenn die Verletzung trotz Mahnung und Setzung einer angemessenen Frist unter Hinweis auf das Kündigungsrecht nicht beseitigt wird. Mahnung und Fristsetzung sind bei Unzumutbarkeit nicht erforderlich;
- die Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse;
- die Eröffnung der Liquidation.
3. Wir sind berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB vorliegen.
4. Eine Kündigung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB wegen Nichtgewährung der vertragsgemäßen Nutzung von RevOS ist erst zulässig, wenn uns eine angemessene Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gewährt wurde und diese fehlgeschlagen ist.
12. Folgen der Beendigung des Vertrages
1. Rechtzeitig vor Ablauf des Vertrages hat der Kunde die in RevOS gespeicherten Daten zu exportieren. Ein Export der Daten ist dem Kunden jederzeit möglich, eine Mitwirkung unsererseits ist hierfür nicht erforderlich. Im Übrigen erfolgt mit Vertragsende eine automatisierte Löschung der Daten des Kunden. Die Löschung erfolgt so, dass eine Wiederherstellung der Daten nicht mehr möglich ist.
2. Soweit es sich bei den Daten um personenbezogene Daten handelt, hat der Kunde die ihm aus dem gesondert abgeschlossenen Auftragsverarbeitungsvertrag zustehenden Rechte rechtzeitig, mindestens 7 Tage vor Vertragsende auszuüben.
3. Mit Ablauf des Vertrages werden die Kundendaten gelöscht.
13. Entwicklung und Verbesserung von RevOS, Training von KI-Software
1. Mit RevOS erwirbt der Kunde kein statisches Produkt. Wir haben vielmehr die Absicht, RevOS weiterzuentwickeln, um neue Funktionen und Angebote anbieten zu können, die RevOS attraktiver und sicherer machen. Der Leistungsumfang von RevOS unterliegt daher einem Wandel. Sofern es zu Änderungen kommen sollte, mit denen vorhandene, wesentliche Funktionen entfallen oder erheblich eingeschränkt werden sollten, informieren wir den Kunden hierüber in angemessener Frist an die in seinem Kundenkonto hinterlegte Email-Adresse. Sofern wir später Funktionen anbieten sollten, die über den mit dem Kunden vereinbarten Funktionsumfang hinausgehen, sind wir berechtigt, diese über das vertraglich Geschuldete hinaus erbrachten Funktionen wieder einzuschränken oder einzustellen.
2. Sofern Änderungen an RevOS für den Kunden vor dem Hintergrund der von uns geschuldeten Leistungen unzumutbar sein sollten, steht ihm ein Sonderkündigungsrecht zu, das mit einer Frist von zwei Wochen ausgeübt werden muss. Fristbeginn ist der Tag, an dem der Kunde von der Änderung Kenntnis erlangt hat. Dieses Kündigungsrecht besteht nicht bei Änderungen, die der Umsetzung gesetzlicher Änderungen, gerichtlicher Anordnungen oder der Sicherstellung der IT-Sicherheit dienen, sowie für Änderungen und den Entfall von Funktionen, die wir im Rahmen eines Beta-Tests dem Kunden zur Verfügung gestellt haben. Für diese behalten wir uns jederzeit vor, sie nicht oder nur in geänderter Form weiter anzubieten.
3. Wir freuen uns über jeden Verbesserungsvorschlag eines Kunden. Der guten Ordnung halber müssen wir aber festhalten, dass der Kunde uns an seinem Vorschlag kostenfrei alle Rechte überträgt, die zu dessen eventueller Umsetzung und beliebigen Verwertung erforderlich sind. Auf gut Deutsch: Jeder Vorschlag ist willkommen, aber wir leisten hierfür keine Gegenleistung.
4. RevOS umfasst Funktionalitäten, die als künstliche Intelligenz oder Machine Learning bezeichnet werden. Die Erbringung dieser Funktionalitäten setzt voraus, dass die entsprechenden Teile von RevOS mittels Echtdaten trainiert werden. Mit diesem Training wird das Ziel verfolgt, die Leistungsfähigkeit dieser Funktionalitäten nicht nur sicherzustellen, sondern auch fortlaufend zu verbessern. Echtdaten in diesem Sinne sind Daten, Dokumente oder andere Inhalte, die der Kunde in RevOS speichert oder mittels RevOS verarbeiten lässt. Der Kunde beauftragt uns daher, die für ihn eingesetzten oder zukünftig einzusetzenden, entsprechenden Funktionalitäten mit seinen Echtdaten zu trainieren. Die hieraus entstehenden Erkenntnisse und Softwareprodukte stehen uns nicht nur für die Leistungserbringung gegenüber dem Kunden, sondern allgemein zu. Es darf hierbei jedoch zu keiner Verarbeitung personenbezogener Daten unter Verletzung eines mit dem Kunden bestehenden Auftragsverarbeitungsvertrages kommen.
14. Nichterfüllung uns obliegender Hauptleistungspflichten
1. Sofern wir mit der erstmaligen Bereitstellung von RevOS in Verzug kommen sollten, ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn eine uns gesetzte, angemessene Nachfrist fruchtlos abgelaufen ist, d.h. wir innerhalb der Nachfrist nicht die vereinbarte Funktionalität von RevOS erstmalig zur Verfügung gestellt haben sollten.
2. Kommen wir nach betriebsfähiger Bereitstellung von RevOS den uns obliegenden Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht nach oder ist die geschuldete Verfügbarkeit von RevOS für einen Vertragsmonat unterschritten, so verringert sich die vereinbarte Nutzungspauschale anteilig für die Zeit, in der RevOS dem Kunden nicht in dem vereinbarten Umfang zur Verfügung stand.
3. Wir haben darzulegen, dass wir den Grund für die verspätete Bereitstellung oder die Unterschreitung der geschuldeten Verfügbarkeit nicht zu vertreten haben. Hat der Kunde die fehlende Verfügbarkeit von RevOS uns nicht angezeigt, so hat er auf unser Bestreiten zu beweisen, dass wir anderweitig Kenntnis von der fehlenden Verfügbarkeit erlangt haben.
15. Mängelansprüche
1. Dem Kunden stehen bei Mängeln der Leistung die gesetzlichen Rechte wie nachfolgend modifiziert zu, wobei wir entscheiden, ob wir den Mangel durch Nachbesserung oder Neulieferung beheben.
2. Unsere verschuldensunabhängige Haftung auf Schadensersatz (§ 536a BGB) für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um eine von uns zugesicherte Eigenschaft (Garantie, § 276 Abs. 1 BGB) handelt.
3. Für Mängelansprüche ist eine Verjährungsfrist von einem Jahr vereinbart. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Mängelansprüchen, insoweit gelten die Regelungen zur Haftung.
4. Sofern der Kunde das Vorliegen eines Mangels rügt und sich in Folge unserer hieraus resultierenden Tätigkeit ergibt, dass kein Mangel unserer Leistung vorliegt, hat der Kunde unseren hierfür angefallenen Aufwand, nach den vereinbarten, mangels Vereinbarung mit angemessenen Stundensätzen zu vergüten. Dieser Absatz gilt nicht, wenn das Nichtvorliegen des Mangels für den Kunden bei Anwendung der ihm zuzumutenden Sorgfalt und Kenntnisse nicht erkennbar war.
5. Für Funktionen, Dienste, Software oder andere Angebote, die von uns ausdrücklich als Beta-Version zur Verfügung gestellt werden, sind jegliche Mängelansprüche ausgeschlossen, sofern uns nicht Vorsatz vorzuwerfen ist. Wesen solcher Beta-Versionen ist es gerade, dass sie unfertig sind und Mängel aufweisen können. Solche Mängel können z.B. den Verlust von Daten oder der Funktionsunfähigkeit von RevOS zur Folge haben. Der Kunde sollte Beta-Versionen daher nur einsetzen, wenn der Eintritt solcher Mängel für ihn kein Nachteil bedeutet, insbesondere keine Schäden mit sich bringen kann, für die er uns oder Dritte einstandspflichtig machen möchte.
6. Der Kunde ist verpflichtet, Mängel an Vertragsleistungen, insbesondere Mängel von RevOS, uns unverzüglich anzuzeigen. Soweit wir infolge der Unterlassung oder Verspätung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnten, ist der Kunde nicht berechtigt, für den entsprechenden Zeitraum die vereinbarte Vergütung ganz oder teilweise zu mindern, den Ersatz des durch den Mangel eingetretenen Schadens zu verlangen oder den Vertrag wegen des Mangels ohne Einhaltung einer Frist außerordentlich zu kündigen. Der Kunde hat darzulegen, dass er das Unterlassen der Anzeige nicht zu vertreten hat.
16. Verletzung der Schutzrechte Dritter
1. Wir gewährleisten, dass durch die vertragsgemäße Nutzung von RevOS Urheberrechte oder sonstige Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
2. Sollte dies gleichwohl der Fall sein, werden wir nach unserer Wahl auf unsere Kosten die erforderlichen Rechte erwerben oder RevOS auf eigene Kosten so abändern, dass unter Einhaltung der dem Kunden geschuldeten Leistungen keine Rechte Dritter mehr verletzt werden.
17. Infringement of Third-Party Rights
1. We warrant that the contractual use of RevOS will not infringe upon any copyrights or other third-party intellectual property rights.
2. In the event that such infringement does occur, we will, at our discretion and expense, either acquire the necessary rights or modify RevOS at our own cost so that no third-party rights are infringed while maintaining the obligations owed to the customer.
18. Haftung
1. Die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ist unbeschränkt.
2. Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung der Höhe nach beschränkt auf vorhersehbare und vertragstypische Schäden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die verletzte Partei regelmäßig vertrauen darf. Die Verjährungsfrist für Ansprüche nach diesem Absatz beträgt ein Jahr.
3. Absatz 2 gilt nicht für Ansprüche aus der Verletzung des Körpers, der Gesundheit oder des Lebens, bei arglistigem Handeln, bei Übernahme einer Garantie, bei Haftung für anfängliches Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
4. Im Übrigen ist die Haftung — gleich aus welchem Rechtsgrund — ausgeschlossen.
19. Geheimhaltung
1. Wir verpflichten uns zur Geheimhaltung der vom Kunden in RevOS gespeicherten Daten. Diese werden von uns nur für die Zwecke der Erfüllung des Vertrages mit dem Kunden verarbeitet und an Dritte nur insoweit offenbart, wie es zur Erfüllung des Vertrages nach unserem billigen Ermessen erforderlich ist.
2. Nicht der Geheimhaltung unterliegen Daten, welche:
- (i) zum Zeitpunkt der Übermittlung allgemein bekannt waren oder danach – ohne unser Verschulden – allgemein bekannt werden,
- (ii) uns bereits zum Zeitpunkt der Offenbarung ohne Bestehen einer Geheimhaltungsverpflichtung rechtmäßig bekannt waren,
- (iii) uns nach dem Zeitpunkt der Übermittlung vonseiten Dritter rechtmäßig ohne Geheimhaltungsverpflichtung bekannt gemacht werden, ohne dass die dritte Seite ihrerseits nach unserer Kenntnis zur Geheimhaltung gegenüber dem Kunden verpflichtet ist,
- (iv) von uns selbstständig entwickelt worden sind, ohne dass wir hierfür vertrauliche Informationen des Kunden genutzt haben,
- (v) uns bekannt werden durch eine zulässige Analyse öffentlich erhältlicher Dienstleistungen oder Produkte des Kunden oder
- (vi) aufgrund zwingender gesetzlicher, behördlicher oder gerichtlicher Vorschriften bzw. Anordnungen offenbart werden müssen.
3. Diese Geheimhaltungsvereinbarung wird von einer Beendigung des Vertrages nicht berührt.
4. Von den vorstehenden Absätzen unberührt bleibt der mit dem Kunden ggf. abgeschlossene Auftragsverarbeitungsvertrag, der dieser Ziffer vorgeht.
20. Datenschutz
1. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Kunden mittels RevOS gilt der nachfolgende Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO. Dieser gilt nicht, wenn wir RevOS dem Kunden ohne Entgelt zur Verfügung stellen.
2. Im Übrigen verpflichten wir uns, personenbezogene Daten, die der Kunde uns zur Vertragserfüllung überlässt und nicht Gegenstand der Auftragsverarbeitung sind, nach den geltenden Datenschutzvorschriften zu verarbeiten.
21. Aufrechnung und Abtretung
1. Eine Vertragspartei ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts oder zur Aufrechnung nur insoweit berechtigt, als die zugrundeliegende Gegenforderung rechtskräftig festgestellt ist oder nicht bestritten wird.
2. Die Abtretung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag oder des Vertrags insgesamt auf einen Dritten ist nur mit vorheriger Zustimmung der anderen Vertragspartei zulässig. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden.
22. Höhere Gewalt
1. Jede Partei wird von ihrer Leistungspflicht temporär befreit, soweit und solange sie an der Erbringung der Leistung aufgrund eines Aktes höherer Gewalt gehindert ist (die „verhinderte Leistung“). Das gilt auch für den Fall, dass die Partei sich bereits im Verzug befindet. Wenn sich eine Partei auf das Vorliegen eines Aktes höherer Gewalt beruft, wird auch die andere Partei temporär von den von ihr insoweit geschuldeten Leistungen frei, sofern und soweit diese die Gegenleistung der verhinderten Leistung sind oder diese nur aufbauend auf oder zusammen mit der verhinderten Leistung erbracht werden können.
2. Höhere Gewalt sind entsprechende Ereignisse im Sinne des § 206 BGB sowie ein sonst ungewöhnliches und unvorhergesehenes Ereignis, wenn diejenige Partei, die sich hierauf beruft, das Ereignis nicht verursacht hat, nicht mit dem Ereignis rechnen, dessen Eintritt nicht beeinflussen, dessen Folge trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht verhindern konnte und aus dem Grund an der Leistungserbringung gehindert ist. Dies gilt insbesondere für Krieg, Terrorismus, Aufruhr, Pandemien, Unwetter, Umweltkatastrophen, Cyber-Angriffe oder wenn die Leistungsverhinderung sonst auf staatliche Anordnung, die eine Leistungsstörung zur Folge haben, beruht. Als höhere Gewalt gelten auch Leistungshindernisse aufgrund Rohstoffmangels und/oder staatlichen Maßnahmen aufgrund von Rohstoffmängeln und daraus folgenden allgemeinen Störungen der Leistungserbringung (auch in Lieferketten).
23. Export- und Importvorschriften
1. Das Recht zur Nutzung von RevOS kann Leistungen umfassen, für die nach den jeweils geltenden Gesetzen Export- und Importbeschränkungen sowie Sanktionen oder Embargos bestehen können. Dies gilt insbesondere für Verschlüsselungstechnologie und kryptografische Software. Es können daher im Einzelfall Genehmigungspflichten bestehen bzw. kann die Nutzung von RevOS oder damit verbundener Technologien Beschränkungen unterliegen.
2. Der Kunde wird aus diesem Grund die anwendbaren Export- und Importkontrollvorschriften, insbesondere der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika, sowie alle anderen insoweit einschlägigen Vorschriften einhalten und die Einhaltung entsprechend den gesetzlichen Vorgaben überwachen. Sofern die Leistungen von RevOS nach den Export- und Importkontrollvorschriften vom Kunden, einem seiner Nutzer oder einem Dritten, den nach den Bestimmungen dieses Vertrages Leistungen überlassen werden dürfen, nicht genutzt werden dürfen, hat der Kunde dies zu unterlassen bzw. zu unterbinden. Ebenso darf der Kunde unter Verstoß gegen die Export- und Importkontrollvorschriften sonst keinem Dritten Zugang zu den Leistungen von RevOS gewähren. Er hat uns über jeden Verstoß hiergegen unverzüglich zu informieren und uns insoweit von allen Schäden und Ansprüchen Dritter inklusive der angemessenen Kosten der rechtlichen Prüfung und Verteidigung auf erstes Anfordern freizuhalten.
3. Unsere Erfüllung des mit dem Kunden abgeschlossenen Vertrages steht unter dem Vorbehalt, dass ihr keine nationalen oder internationalen Vorschriften des Export- und Importrechts sowie keine sonstigen gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
24. Änderungen dieser Geschäftsbedingungen
1. Wir sind berechtigt, diese allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit mit einer Ankündigungsfrist von mindestens 2 Wochen zu ändern. Dem Kunden steht ein Widerspruchsrecht zu.
2. Wir haben hierfür den Kunden in Textform an die in seinem Kundenkonto hinterlegte Email-Adresse über die Absicht der Änderung, die geänderten Regelungen und das Bestehen sowie die Ausübung seines Widerspruchsrechts zu informieren. Eine entsprechende Information sowie die Möglichkeit zum Widerspruch / zur Zustimmung kann auch bei Anmeldung des Kunden zu seinem Kundenbereich erfolgen.
3. Macht der Kunde vor Ablauf der Ankündigungsfrist von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch, finden die bisherigen Geschäftsbedingungen unverändert Anwendung, andernfalls finden mit Ablauf der Ankündigungsfrist die neuen Geschäftsbedingungen Anwendung. Wir sind berechtigt, den mit dem Kunden abgeschlossenen Vertrag im Falle seines Widerspruchs mit der vereinbarten Frist zu kündigen.
25. Schlussbestimmungen
1. Dieser Vertrag enthält alle Vereinbarungen der Parteien zum Vertragsgegenstand. Etwaig abweichende Nebenabreden und frühere Vereinbarungen zum Vertragsgegenstand werden hiermit unwirksam.
2. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise nichtig, unwirksam oder nicht durchsetzbar sein oder werden, oder sollte eine an sich notwendige Regelung nicht enthalten sein, werden die Wirksamkeit und die Durchsetzbarkeit aller übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt.
3. Der Vertrag unterliegt allein dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das internationale Privatrecht findet keine Anwendung, soweit es abdingbar ist.
4. Alleiniger Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist an unserem Sitz.
5. Für Kunden mit Sitz in den USA gilt die folgende Schiedsvereinbarung:
- Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder dessen Gültigkeit ergeben, werden endgültig nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit entschieden.
- Das Schiedsgericht besteht aus einem Schiedsrichter.
- Die Verfahrenssprache ist Deutsch.
6. Nur die deutsche Version dieser Vereinbarung ist verbindlich. Die Übersetzung in die englische Sprache wird nur zu Informationszwecken bereitgestellt und darf nicht zur Auslegung der deutschen Version herangezogen werden.
Anlage Auftragsverarbeitungsvertrag
1. Gegenstand der Beauftragung
1. Der Kunde (im Folgenden „Auftraggeber“) lässt durch uns (im Folgenden „Auftragnehmer“) auf Grundlage des Vertrages, zu dem dieser Auftragsverarbeitungsvertrag Anlage ist (der „Hauptvertrag“), personenbezogene Daten im Auftrag verarbeiten. Der Auftragsverarbeitungsvertrag geht im Fall von Widersprüchen dem Hauptvertrag vor.
2. Ziel der Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Auftragnehmer ist die Erbringung der im Hauptvertrag vereinbarten Leistungen. Die Kategorien der von der Verarbeitung Betroffenen und personenbezogenen Daten sind in der Anlage 1 wiedergegeben.
26. Entwicklung und Verbesserung von RevOS, Training von KI-Software
1. Mit RevOS erwirbt der Kunde kein statisches Produkt. Wir haben vielmehr die Absicht, RevOS weiter zu entwickeln, um neue Funktionen und Angebote anbieten zu können, die RevOS attraktiver und sicherer machen. Der Leistungsumfang von RevOS unterliegt daher einem Wandel. Sofern es zu Änderungen kommen sollte, mit denen vorhandene, wesentliche Funktionen entfallen oder erheblich eingeschränkt werden sollten, informieren wir den Kunden hierüber in angemessener Frist an die in seinem Kundenkonto hinterlegte Email-Adresse. Sofern wir später Funktionen anbieten sollten, die über den mit dem Kunden vereinbarten Funktionsumfang hinausgehen, sind wir berechtigt, diese über das vertraglich Geschuldet hinaus erbrachten Funktionen wieder einzuschränken oder einzustellen.
2. Sofern Änderungen an RevOS für den Kunden vor dem Hintergrund der von uns geschuldeten Leistungen unzumutbar sein sollten, steht ihm ein Sonderkündigungsrecht zu, dass mit einer Frist von zwei Wochen ausgeübt werden muss. Fristbeginn ist der Tag, an dem der Kunde von der Änderung Kenntnis erlangt hat. Dieses Kündigungsrecht besteht nicht bei Änderungen, die der Umsetzung gesetzlicher Änderungen, gerichtlicher Anordnungen oder der Sicherstellung der IT-Sicherheit dienen, sowie für Änderung und den Entfall von Funktionen, die wir im Rahmen eines Beta-Tests dem Kunden zur Verfügung gestellt haben. Für diese behalten wir uns jederzeit vor, sie nicht oder nur in geänderter Form weiter anzubieten.
3. Wir freuen uns über jeden Verbesserungsvorschlag eines Kunden. Der guten Ordnung halber müssen wir aber festhalten, dass der Kunde uns an seinem Vorschlag kostenfrei alle Rechte überträgt, die zu dessen eventueller Umsetzung und beliebigen Verwertung erforderlich sind. Auf gut Deutsch: Jeder Vorschlag ist willkommen, aber wir leisten hierfür keine Gegenleistung.
4. RevOS umfasst Funktionalitäten, die als künstliche Intelligenz oder Machine Learning bezeichnet werden. Die Erbringung dieser Funktionalitäten setzt voraus, dass die entsprechenden Teile von RevOS mittels Echtdaten trainiert werden. Mit diesem Training wird das Ziel verfolgt, die Leistungsfähigkeit dieser Funktionalitäten nicht nur sicherzustellen, sondern auch fortlaufend zu verbessern. Echtdaten in diesem Sinne sind Daten, Dokumente oder andere Inhalte, die der Kunde in RevOS speichert oder mittels RevOS verarbeiten lässt. Der Kunde beauftragt uns daher, die für ihn eingesetzten oder zukünftig einzusetzenden, entsprechenden Funktionalitäten mit seinen Echtdaten zu trainieren. Die hieraus entstehenden Erkenntnisse und Softwareprodukte stehen uns nicht nur für die Leistungserbringung gegenüber dem Kunden, sondern allgemein zu. Es darf hierbei jedoch zu keiner Verarbeitung personenbezogener Daten unter Verletzung eines mit dem Kunden bestehenden Auftragsverarbeitungsvertrages kommen.
27. Nichterfüllung uns obliegender Hauptleistungspflichten
1. Sofern wir mit der erstmaligen Bereitstellung von RevOS in Verzug kommen sollten, ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn eine uns gesetzte, angemessene Nachfrist fruchtlos abgelaufen ist, d.h. wir innerhalb der Nachfrist nicht die vereinbarte Funktionalität von RevOS erstmalig zur Verfügung gestellt haben sollten.
2. Kommen wir nach betriebsfähiger Bereitstellung von RevOS den uns obliegenden Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht nach oder ist die geschuldete Verfügbarkeit von RevOS für einen Vertragsmonat unterschritten, so verringert sich die vereinbarte Nutzungspauschale anteilig für die Zeit, in der RevOS dem Kunden nicht in dem vereinbarten Umfang zur Verfügung stand.
3. Wir haben darzulegen, dass wir den Grund für die verspätete Bereitstellung oder die Unterschreitung der geschuldeten Verfügbarkeit nicht zu vertreten haben. Hat der Kunde die fehlende Verfügbarkeit von RevOS uns nicht angezeigt, so hat er auf unser Bestreiten zu beweisen, dass wir anderweitig Kenntnis von der fehlenden Verfügbarkeit erlangt haben.
28. Mängelansprüche
1. Dem Kunden stehen bei Mängeln der Leistung die gesetzlichen Rechte wie nachfolgend modifiziert zu, wobei wir entscheiden, ob wir den Mangel durch Nachbesserung oder Neulieferung beheben.
2. Unsere verschuldensunabhängige Haftung auf Schadensersatz (§ 536a BGB) für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um eine von uns zugesicherte Eigenschaft (Garantie, § 276 Abs. 1 BGB) handelt.
3. Für Mängelansprüche ist eine Verjährungsfrist von einem Jahr vereinbart. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Mängelansprüchen, insoweit gelten die Regelungen zur Haftung.
4. Sofern der Kunde das Vorliegen eines Mangels rügt und sich in Folge unserer hieraus resultierenden Tätigkeit ergibt, dass kein Mangel unserer Leistung vorliegt, hat der Kunden unseren hierfür angefallenen Aufwand, nach den vereinbarten, mangels Vereinbarung mit angemessenen Stundensätzen zu vergüten. Dieser Absatz gilt nicht, wenn das Nichtvorliegen des Mangels für den Kunden bei Anwendung der ihm zuzumutenden Sorgfalt und Kenntnisse nicht erkennbar war.
5. Für Funktionen, Dienste, Software oder andere Angebote, die von uns ausdrücklich als Beta-Version zur Verfügung gestellt werden, sind jegliche Mängelansprüche ausgeschlossen, sofern uns nicht Vorsatz vorzuwerfen ist. Wesen solcher Beta-Versionen ist es gerade, dass sie unfertig sind und Mängel aufweisen können. Solche Mängel können z.B. den Verlust von Daten oder der Funktionsunfähigkeit von RevOS zur Folge haben. Der Kunde sollte Beta-Versionen daher nur einsetzen, wenn der Eintritt solcher Mängel für ihn kein Nachteil bedeutet, insbesondere keine Schäden mit sich bringen kann, für die er uns oder Dritte einstandspflichtig machen möchte.
6. Der Kunde ist verpflichtet, Mängel an Vertragsleistungen, insbesondere Mängel von RevOS, uns unverzüglich anzuzeigen. Soweit wir infolge der Unterlassung oder Verspätung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnten, ist der Kunde nicht berechtigt, für den entsprechenden Zeitraum die vereinbarte Vergütung ganz oder teilweise zu mindern, den Ersatz des durch den Mangel eingetretenen Schadens zu verlangen oder den Vertrag wegen des Mangels ohne Einhaltung einer Frist außerordentlich zu kündigen. Der Kunde hat darzulegen, dass er das Unterlassen der Anzeige nicht zu vertreten hat.
29. Verletzung der Schutzrechte Dritter
1. Wir gewährleisten, dass durch die vertragsgemäße Nutzung von RevOS Urheberrechte oder sonstige Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
2. Sollte dies gleichwohl der Fall sein, werden wir nach unserer Wahl auf unsere Kosten die erforderlichen Rechte erwerben oder RevOS auf eigene Kosten so abändern, dass unter Einhaltung der dem Kunden geschuldeten Leistungen keine Rechte Dritter mehr verletzt werden.
30. Haftung
1. Die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ist unbeschränkt.
2. Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung der Höhe nach beschränkt auf vorhersehbare und vertragstypische Schäden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die verletzte Partei regelmäßig vertrauen darf. Die Verjährungsfrist für Ansprüche nach diesem Absatz beträgt ein Jahr.
3. Absatz 2 gilt nicht für Ansprüche aus der Verletzung des Körpers, der Gesundheit oder des Lebens, bei arglistigem Handeln, bei Übernahme einer Garantie, bei Haftung für anfängliches Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
4. Im Übrigen ist die Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen.
31. Geheimhaltung
1. Wir verpflichten uns zur Geheimhaltung der vom Kunden in RevOS gespeicherten Daten. Diese werden von uns nur für die Zwecke der Erfüllung des Vertrages mit dem Kunden verarbeitet und an Dritten nur insoweit offenbart, wie es zur Erfüllung des Vertrages nach unserem billigen Ermessen erforderlich ist.
2. Nicht der Geheimhaltung unterliegen Daten, welche (i) zum Zeitpunkt der Übermittlung allgemein bekannt waren oder danach – ohne unser Verschulden – allgemein bekannt werden, (ii) uns bereits zum Zeitpunkt der Offenbarung ohne Bestehen einer Geheimhaltungsverpflichtung rechtmäßig bekannt waren, (iii) uns nach dem Zeitpunkt der Übermittlung vonseiten Dritter rechtmäßig ohne Geheimhaltungsverpflichtung bekannt gemacht werden, ohne dass die dritte Seite ihrerseits nach unserer Kenntnis zur Geheimhaltung gegenüber dem Kunden verpflichtet ist, (iv) von uns selbstständig entwickelt worden sind, ohne dass wir hierfür vertrauliche Informationen des Kunden genutzt haben, (v) uns bekannt werden durch eine zulässige Analyse öffentlich erhältlicher Dienstleistungen oder Produkte des Kunden oder (vi) aufgrund zwingender gesetzlicher, behördlicher oder gerichtlicher Vorschriften bzw. Anordnungen offenbart werden müssen.
3. Diese Geheimhaltungsvereinbarung wird von einer Beendigung des Vertrages nicht berührt.
4. Von den vorstehenden Absätzen unberührt bleiben der mit dem Kunden ggf. abgeschlossene Auftragsverarbeitungsvertrag, der dieser Ziffer vorgeht.
32. Datenschutz
1. Wir verarbeiten personenbezogene Daten des Kunden oder seiner Mitarbeiter ausschließlich im Rahmen der geltenden gesetzlichen Datenschutzbestimmungen und wie in unserer Datenschutzerklärung beschrieben.
2. Sofern wir als Auftragsverarbeiter tätig werden, gelten ergänzend die Regelungen des mit dem Kunden abgeschlossenen Auftragsverarbeitungsvertrages.
3. Der Kunde ist verpflichtet, die gesetzlichen Anforderungen an den Schutz personenbezogener Daten zu beachten, insbesondere im Hinblick auf die Nutzung von RevOS für seine Zwecke.
4. Soweit personenbezogene Daten durch den Kunden übermittelt werden, hat er dafür Sorge zu tragen, dass hierfür die erforderlichen rechtlichen Grundlagen (z. B. Einwilligungen) vorliegen.
33. Änderung der Geschäftsbedingungen
1. Wir behalten uns das Recht vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern, soweit dies zur Anpassung an geänderte gesetzliche, technische oder wirtschaftliche Rahmenbedingungen erforderlich ist und den Kunden nicht unzumutbar belastet.
2. Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden dem Kunden mindestens zwei Monate vor ihrem geplanten Inkrafttreten in Textform mitgeteilt. Der Kunde hat das Recht, den Änderungen innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung zu widersprechen.
3. Sofern der Kunde den Änderungen widerspricht, behalten wir uns das Recht vor, den Vertrag zum Zeitpunkt des geplanten Inkrafttretens der Änderungen zu kündigen.
34. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
1. Für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag unser Geschäftssitz.
3. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über abweichende Gerichtsstände bleiben unberührt.
35. Salvatorische Klausel
1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
2. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine solche Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahekommt.
3. Entsprechendes gilt für etwaige Vertragslücken.
36. Mitteilungen
1. Mitteilungen, die im Zusammenhang mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder dem Vertrag stehen, sind schriftlich oder in Textform zu erfolgen, sofern nicht ausdrücklich eine andere Form vereinbart wurde.
2. Unsere Mitteilungen an den Kunden können an die im Kundenkonto hinterlegte E-Mail-Adresse oder postalische Anschrift gesendet werden.
3. Der Kunde hat sicherzustellen, dass die angegebenen Kontaktinformationen aktuell und korrekt sind, damit er alle relevanten Mitteilungen empfangen kann.
37. Vertragsänderungen
1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich dieser Klausel bedürfen der Schriftform.
2. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer ausdrücklichen, schriftlichen Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien.
3. Schriftliche Mitteilungen gelten als hinreichend übermittelt, wenn sie an die zuletzt bekannte Adresse des Vertragspartners gesendet wurden.
38. Höhere Gewalt
1. Keine der Parteien haftet für Verzögerungen oder Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen, wenn diese auf Ereignisse zurückzuführen sind, die außerhalb der zumutbaren Kontrolle der Parteien liegen (höhere Gewalt). Zu solchen Ereignissen gehören unter anderem Naturkatastrophen, Krieg, Terrorakte, staatliche Maßnahmen, Streiks, Pandemien und andere unvorhersehbare Umstände.
2. Die betroffene Partei ist verpflichtet, die andere Partei unverzüglich über das Eintreten und die voraussichtliche Dauer eines Ereignisses höherer Gewalt zu informieren.
3. Die Verpflichtungen der betroffenen Partei werden für die Dauer des Ereignisses höherer Gewalt ausgesetzt. Sobald das Ereignis endet, werden die vertraglichen Verpflichtungen fortgeführt.
39. Übertragung von Rechten und Pflichten
1. Der Kunde ist nicht berechtigt, Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung auf Dritte zu übertragen.
2. Wir sind berechtigt, Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf ein mit uns verbundenes Unternehmen zu übertragen, sofern dadurch keine berechtigten Interessen des Kunden beeinträchtigt werden.
40. Schlussbestimmungen
1. Dieser Vertrag stellt die vollständige Vereinbarung zwischen den Parteien dar und ersetzt alle vorherigen mündlichen oder schriftlichen Absprachen, die mit dem Vertragsgegenstand in Zusammenhang stehen.
2. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, sofern nicht ausdrücklich eine andere Form vereinbart wurde.
3. Der Kunde ist verpflichtet, uns jede Änderung seiner Kontaktdaten unverzüglich mitzuteilen.
4. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine solche Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.
Anlage Auftragsverarbeitungsvertrag
1. Gegenstand der Beauftragung
1. Der Kunde (im Folgenden „Auftraggeber“) lässt durch uns (im Folgenden „Auftragnehmer“) auf Grundlage des Vertrages, zu dem dieser Auftragsverarbeitungsvertrag Anlage ist (der „Hauptvertrag“), personenbezogene Daten im Auftrag verarbeiten. Der Auftragsverarbeitungsvertrag geht im Fall von Widersprüchen dem Hauptvertrag vor.
2. Ziel der Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Auftragnehmer ist die Erbringung der im Hauptvertrag vereinbarten Leistungen. Die Kategorien der von der Verarbeitung Betroffenen und personenbezogene Daten sind in der Anlage 1 wiedergegeben.
2. Ort der Auftragsverarbeitung
1. Die Auftragsverarbeitung findet im Regelfall in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum statt.
2. Jede Verlagerung der Auftragsverarbeitung in ein Drittland darf nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO erfüllt sind.
3. Verantwortlichkeit und Weisungsrecht des Auftraggebers
1. Der Auftraggeber ist für die Zwecke der Auftragsverarbeitung der Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Er ist für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz, insbesondere für die Rechtmäßigkeit der Übermittlung der Daten an den Auftragnehmer sowie für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung durch diesen, verantwortlich.
2. Der Auftraggeber hat jederzeit das Recht, den Hauptvertrag ergänzende Weisungen über Art, Umfang und Verfahren der Verarbeitung der personenbezogenen Daten zu erteilen. Weisungen können mündlich oder in Textform erfolgen. Mündliche Weisungen des Auftraggebers sind durch diesen unverzüglich in Textform zu bestätigen. Soweit der Auftraggeber Weisungen mittels der vom Auftragnehmer für die Zwecke der Auftragsverarbeitung bereitgestellten Webseite bzw. API erteilt, dokumentiert der Auftragnehmer die Erteilung der Weisungen.
3. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich in Textform informieren, wenn nach seiner Auffassung eine vom Auftraggeber erteilte Weisung gegen gesetzliche Regelungen verstößt. Solange die Parteien die Bedenken des Auftragnehmers nicht ausgeräumt haben, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Durchführung der betreffenden Weisung auszusetzen. Wenn die Parteien keine Einigung erzielen können und der Auftraggeber an seiner Weisung festhält, ist der Auftragnehmer zu einer Kündigung dieses Vertrages mit angemessener Frist, die zwei Wochen nicht unterschreiten soll, berechtigt. Sofern in diesem Fall der Hauptvertrag nicht durchgeführt werden kann, ist der Auftraggeber berechtigt, diesen zu kündigen, wenn der Hauptvertrag nur mittels Umsetzung der rechtswidrigen Weisung durchgeführt werden könnte und dies für keine Partei bei Vertragsschluss erkennbar war.
4. Sofern der Auftragnehmer der Auffassung sein sollte, eine Weisung des Auftraggebers aus technischen Gründen nicht befolgen zu können, wird er den Auftraggeber hierüber in Textform informieren und sich zum weiteren Vorgehen mit diesem abstimmen.
4. Pflichten des Auftragnehmers
1. Jegliche Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt ausschließlich entsprechend den Vorgaben des Hauptvertrages sowie den ggf. vom Auftraggeber erteilten Weisungen. Dies gilt auch in Bezug auf die Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation. Dieser Absatz gilt nicht, wenn der Auftragnehmer zu der Verarbeitung durch das Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem er unterliegt, verpflichtet ist; in einem solchen Fall teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet.
2. Der Auftragnehmer bestätigt, dass er gesetzlich nicht verpflichtet ist, einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten zu bestellen. Er benennt dem Auftraggeber an dessen Stelle einen Ansprechpartner für alle Belange des Datenschutzes und der Durchführung dieses Vertrages.
3. Der Auftragnehmer hat die zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten befugten Personen zur Vertraulichkeit zu verpflichten, sofern sie nicht bereits einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen.
4. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der ihm zur Verfügung stehenden Informationen bei der Einhaltung der in den Art. 32 bis 36 DSGVO genannten Pflichten unterstützen. Hierfür wird er insbesondere die in diesem Vertrag vorgesehenen Leistungen erbringen.
5. Soweit erforderlich, unterstützt der Auftragnehmer den Auftraggeber bei der Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO und wird ihm alle hierfür aus seiner Sphäre erforderlichen Informationen und Nachweise überlassen. Er ist entsprechend verpflichtet, wenn der Auftraggeber eine vorherige Konsultation nach Art. 36 DSGVO mit einer Aufsichtsbehörde durchführen muss. Für die unter diesem Absatz zu erbringenden Leistungen steht dem Auftragnehmer ein angemessenes, am Zeitaufwand orientiertes Entgelt zu. Der Auftragnehmer darf die Erbringung der von ihm geschuldeten Leistungen nicht davon abhängig machen, dass der Auftraggeber eine bestimmte Vergütung anerkennt und/oder vorab leistet.
6. Auf berechtigten Wunsch des Auftraggebers wird der Auftragnehmer diesem alle erforderlichen Informationen zum Nachweis der Einhaltung der dem Auftragnehmer nach Artikel 28 DSGVO obliegenden Pflichten zur Verfügung stellen.
5. Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe zu informieren, wenn er in den Auftragsergebnissen oder hinsichtlich der Tätigkeit des Auftragnehmers Fehler oder Unregelmäßigkeiten bezüglich der Vorgaben dieses Vertrages oder der DSGVO feststellt.
6. Sicherheit der Verarbeitung
1. Der Auftragnehmer ergreift alle gemäß Art. 32 DSGVO erforderlichen Maßnahmen, insbesondere geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um ein dem Risiko der Datenverarbeitung angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sind dies die in der Anlage 2 beschriebenen Maßnahmen. Er hat die Einhaltung dieser Vorgaben dem Auftraggeber auf dessen Verlangen mit geeigneten Mitteln nachzuweisen.
2. Der Auftragnehmer ist zur Anpassung an geänderte technische oder rechtliche Gegebenheiten berechtigt, Änderungen an den in Anlage 2 beschriebenen Maßnahmen vorzunehmen. Änderungen, die die Integrität, Vertraulichkeit oder Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten beeinträchtigen, eine Erhöhung der Risiken für die Rechte und Freiheiten der von der Verarbeitung Betroffenen oder generell eine Reduktion des vereinbarten Schutzniveaus mit sich bringen könnten, bedürfen der Zustimmung des Auftraggebers. Andere Änderungen, insbesondere eine Verbesserung der ergriffenen Maßnahmen, können vom Auftragnehmer ohne Zustimmung des Auftraggebers umgesetzt werden. Nach Vornahme solcher Änderungen passt der Auftragnehmer die Anlage 2 entsprechend an und übermittelt die jeweils aktuelle Version der Anlage 2 unverzüglich dem Auftraggeber bzw. weist diesen darauf hin, wo die neue Version auf der Webseite des Auftragnehmers zur Verfügung gestellt wird.
7. Betroffenenrechte
1. Der Auftragnehmer wird, soweit es ihm möglich und zumutbar ist, den Auftraggeber mit geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen dabei unterstützen, seiner Pflicht zur Beantwortung von Anträgen auf Wahrnehmung der in Kapitel 3 der DSGVO genannten Rechte der betroffenen Personen nachzukommen. Hierfür hat der Auftraggeber den Auftragnehmer in Textform zu informieren, welche Unterstützungshandlung des Auftragnehmers er benötigt und diesem insoweit die Daten zu überlassen, die zur Erfüllung der Anfrage erforderlich sind. Soweit eine Partei weitere Informationen von der anderen Partei benötigt, wird sie diese unverzüglich in Textform darauf hinweisen. Der Auftragnehmer erbringt seine Unterstützungshandlung in angemessener Frist, so dass der Auftraggeber die ihm obliegenden Fristen wahren kann. Er hat den Auftraggeber unverzüglich unter Angabe der Gründe zu informieren, wenn er sich nicht in der Lage sieht, die verlangte Unterstützungshandlung zu erbringen.
2. Wenn ein Betroffener sich zur Ausübung der diesem aus Kapitel 3 der DSGVO zustehenden Rechte unmittelbar an den Auftragnehmer wenden sollte, wird der Auftragnehmer diesen an den Auftraggeber verweisen, soweit ihm die Zuordnung zu diesem möglich ist. Sollte ihm eine Zuordnung nicht möglich und der Auftragnehmer auch nicht als Verantwortlicher unmittelbar gegenüber dem Betroffenen aus Kapitel 3 der DSGVO verpflichtet sein, wird er ihn darüber informieren, dass er als Auftragsverarbeiter für Dritte tätig ist und er den Dritten hinsichtlich des Betroffenen nicht identifizieren kann. Sofern und soweit der Auftragnehmer gegenüber dem Betroffenen selbst als Verantwortlicher nach Kapitel 3 der DSGVO verpflichtet ist, obliegt die Erfüllung der entsprechenden Verpflichtungen alleine dem Auftragnehmer als Verantwortlichen.
3. Für die unter dieser Ziffer für den Auftraggeber zu erbringenden Leistungen steht dem Auftragnehmer ein angemessenes, am Zeitaufwand orientiertes Entgelt zu. Der Auftragnehmer darf die Erbringung der von ihm geschuldeten Leistungen nicht davon abhängig machen, dass der Auftraggeber eine bestimmte Vergütung anerkennt und/oder vorab leistet.
8. Kontrollrechte des Auftraggebers
1. Dem Auftraggeber stehen alle Kontrollrechte, insbesondere Inspektionen, zu, die zur Wahrung der ihm nach den Vorgaben der DSGVO obliegenden Pflichten erforderlich sind. Das Kontrollrecht ist mit einer angemessenen Ankündigungsfrist und zu den üblichen Geschäftszeiten des Auftragnehmers auszuüben. Der Auftragnehmer ist zur Reduktion der Auswirkungen von Inspektionen auf seinen Geschäftsbetrieb berechtigt, diese mit denen anderer Auftraggeber zu verbinden, soweit dies dem Auftraggeber zumutbar ist (z. B. gemeinsame Inspektionstermine, die in angemessener Frist durchgeführt werden). Der Auftraggeber wird Sorge dafür tragen, dass Kontrollen nur im erforderlichen Umfang durchgeführt werden, um die Betriebsabläufe des Auftragnehmers nicht unverhältnismäßig zu stören.
2. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Ausübung der Kontrollrechte auf einem von diesem beauftragten Dritten zu übertragen. Sollte der Dritte in einem Wettbewerbsverhältnis zum Auftragnehmer stehen, hat dieser gegen dessen Tätigkeit ein Einspruchsrecht.
3. Der Auftragnehmer hat an der Ausübung der Kontrollrechte im erforderlichen Umfang mitzuwirken. Er darf Kontrollen durch den Auftraggeber von der Unterzeichnung einer üblichen und angemessenen Verschwiegenheitserklärung abhängig machen, soweit dies zum Schutz seiner Geschäftsgeheimnisse nach den gesetzlichen Vorgaben erforderlich ist.
4. Für die unter dieser Ziffer zu erbringenden Leistungen steht dem Auftragnehmer ein angemessenes, am Zeitaufwand orientiertes Entgelt zu. Der Auftragnehmer darf die Erbringung der von ihm geschuldeten Leistungen nicht davon abhängig machen, dass der Auftraggeber eine bestimmte Vergütung anerkennt und/oder vorab leistet.
9. Maßnahmen von Aufsichtsbehörden
1. Der Auftragnehmer informiert, soweit zulässig, den Auftraggeber unverzüglich über Kontrollhandlungen und Maßnahmen einer (Aufsichts-)Behörde, soweit sie sich auf diesen Vertrag beziehen. Dies gilt insbesondere, soweit eine Behörde im Rahmen eines Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahrens in Bezug auf die Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ermittelt.
2. Soweit der Auftraggeber seinerseits einer Kontrolle der (Aufsichts-)Behörde, einem Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren, dem Haftungsanspruch einer betroffenen Person oder eines Dritten oder einem anderen Anspruch im Zusammenhang mit der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ausgesetzt ist, hat ihn der Auftragnehmer im erforderlichen Umfang zu unterstützen. Für die insoweit zu erbringenden Leistungen steht dem Auftragnehmer ein angemessenes, am Zeitaufwand orientiertes Entgelt zu, sofern und soweit er die entsprechende Kontrolle etc. nicht zu vertreten hat. Der Auftragnehmer darf die Erbringung der von ihm geschuldeten Leistungen nicht davon abhängig machen, dass der Auftraggeber eine bestimmte Vergütung anerkennt und/oder vorab leistet.
10. Unterauftragsverarbeiter
1. Der Auftragnehmer setzt für die Verarbeitung die in der Anlage 3 benannten Unterauftragsverarbeiter ein. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber in Textform über Änderungen an der Beauftragung von Unterauftragsverarbeitern informieren.
2. Der Auftraggeber kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen seit Zugang der Information der Änderung widersprechen. Der Widerspruch darf jedoch nicht willkürlich erfolgen. Der Auftragnehmer setzt die Änderung nicht vor Ablauf der Widerspruchsfrist um. Im Falle eines Widerspruchs ist der Auftragnehmer berechtigt, den Auftragsverarbeitungsvertrag mit einer Frist von mindestens einem Monat zu kündigen, sofern die Änderung dem Auftraggeber zumutbar gewesen wäre und der Widerspruch dem Auftragnehmer unzumutbar ist. Zumutbarkeit für den Auftraggeber ist gegeben, wenn mit der Änderung keine Nachteile für ihn zu befürchten gewesen wären und insbesondere sichergestellt gewesen wäre, dass die Vorgaben dieses Vertrages und der DSGVO bei Umsetzung der Änderung weiter eingehalten worden wären. Unzumutbarkeit für den Auftragnehmer ist gegeben, wenn er seine Auftragsverarbeitungsleistungen als im Wesentlichen gleichförmigen Prozess für eine Vielzahl von Auftraggebern erbringt und individuelle Abweichungen bei den Unterauftragsverarbeitern für den Auftragnehmer nicht einfach umzusetzen sind (z. B. alle Auftraggeber nutzen dieselbe, standardisierte Softwareplattform).
11. Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften, Vereinbarungen oder Weisungen
1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber jeden Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften, gegen die getroffenen Vereinbarungen und/oder die erteilten Weisungen unverzüglich, spätestens 24 Stunden nach erster Kenntnis, in Textform mitzuteilen.
2. Jegliche, etwaige erforderliche Meldung an eine Aufsichtsbehörde oder Information von Betroffenen obliegt allein dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer wird hieran im erforderlichen Umfang mitwirken.
12. Haftung
Die Haftung der Parteien richtet sich nach den Vereinbarungen des Hauptvertrages. Die unmittelbare Haftung der Parteien gegenüber einem Betroffenen aus gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes bleibt unberührt.
13. Dauer des Vertrages
Die Laufzeit dieses Vertrages richtet sich nach der Laufzeit des Hauptvertrages. Er kann isoliert vom Hauptvertrag nur aus wichtigem Grund gekündigt werden, es sei denn dieser Vertrag oder zwingende gesetzliche Vorschriften bestimmt etwas Anderes.
14. Folgen der Vertragsbeendigung
1. Der Auftragnehmer wird nach Abschluss der Erbringung der Verarbeitungsleistungen alle personenbezogenen Daten nach Wahl des Auftraggebers entweder löschen oder in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zurückgeben und die vorhandenen Kopien löschen, sofern nicht nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten, dem der Auftragnehmer unterliegt, eine Verpflichtung zur Speicherung der personenbezogenen Daten besteht. Der Auftragnehmer hat die Durchführung der Löschung entsprechend den Vorgaben des Auftraggebers diesem zu bestätigen.
2. Der Auftraggeber hat das Recht, die vollständige und vertragsgemäße Rückgabe und Löschung der Daten beim Auftragnehmer zu kontrollieren.
3. Jegliches Zurückbehaltungsrecht des Auftragnehmers hinsichtlich der verarbeiteten Daten und der zugehörigen Datenträger ist im Übrigen ausgeschlossen.
Anlage 1 zum AVV - Kategorien personenbezogener Daten und Betroffener
Diese richten sich nach den vom Auftraggeber vorgenommenen Handlungen. Er kann uns jederzeit per E-Mail an support@revos.ai über die Kategorien informieren.
Anlage 2 zum AVV - Technische und organisatorische Maßnahmen
Der technische Betrieb von RevOS erfolgt durch:
- Google Ireland Limited. Wir verweisen insoweit auf deren Webseite: https://cloud.google.com/docs/security
- Hetzner Online GmbH. Wir verweisen insoweit auf den Auftragsverarbeitungsvertrag mit samt Anlagen: https://www.hetzner.com/AV/DPA_de.pdf
Wir ergreifen im Übrigen folgende Maßnahmen:
Vertraulichkeit (Art. 32 Abs. 1 lit. b DSGVO)
- Zutrittskontrolle: Maßnahmen zur Verhinderung unbefugten Zugangs zu Datenverarbeitungsanlagen:
- Zutrittskontrollsystem
- Schlüsselverwaltung/Dokumentation der Schlüsselvergabe
- Alarmanlage
- Zugangskontrolle: Maßnahmen zur Verhinderung unbefugten Zugangs zu Datenverarbeitungssystemen:
- Persönlicher und individueller User-Login
- Autorisierungsprozess für Zugangsberechtigungen
- Begrenzung der befugten Benutzer
- Protokollierung des Zugangs
- Automatische Sperrung von Clients nach Inaktivität
- Firewall & VPN
- Zugriffskontrolle: Maßnahmen zur Verhinderung unbefugten Zugriffs auf personenbezogene Daten:
- Verwaltung und Dokumentation differenzierter Berechtigungen
- Verträge zur Auftragsdatenverarbeitung
- Protokollierung der Datenverarbeitung
- Verschlüsselung von Datenträgern
- Trennungskontrolle: Maßnahmen zur Trennung personenbezogener Daten:
- Logische Trennung in Datenbanken
- Zugriffsberechtigungen nach Zuständigkeit
- Mandantenfähigkeit von IT-Systemen
Integrität (Art. 32 Abs. 1 lit. b DSGVO)
- Weitergabekontrolle: Maßnahmen zur Sicherung personenbezogener Daten während der Übertragung:
- Verschlüsselung von E-Mails und Anhängen
- Gesicherte Datenübertragung (z. B. VPN, TLS)
- Protokollierung von Datenübertragungen
- Eingabekontrolle: Maßnahmen zur Prüfung der Datenverarbeitung:
- Zugriffsrechte
- Systemseitige Protokollierungen
Verfügbarkeit und Belastbarkeit (Art. 32 Abs. 1 lit. b DSGVO)
- Sicherheitskonzept für Software- und IT-Anwendungen
- Back-up Verfahren
- Firewall und regelmäßige Sicherheitsupdates
- Notfallpläne
Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung (Art. 32 Abs. 1 lit. d DSGVO)
- Interne Datenschutzrichtlinie
- Schulungen für Mitarbeiter
- Datenschutzfolgenabschätzungen
Anlage 3 zum AVV - Unterauftragsverarbeiter
Technischer Betrieb von RevOS:
- Google Ireland Limited, Gordon House, Barrow Street, Dublin 4, Irland
- Hetzner Online GmbH, Industriestr. 25, 91710 Gunzenhausen, Deutschland